Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 13. Januar 1976 gegründete Verein ist unter der Nr. 184 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rheinbach eingetragen und führt den Namen „Tennisclub Odendorf e. V.“. Er hat seinen Sitz in Swisttal­ -Odendorf.
2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tennissports. Besonderer Wert wird auf die Förderung der Jugendlichen gelegt.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Der Verein enthält sich jeglicher konfessioneller und politischer Tätigkeit.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Der Verein hat aktive und inaktive Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen hat.

§ 4 – Beginn, Änderung und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der zustimmenden Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3. Der Austritt kann bis zum 30. November eines Kalenderjahres mit Wirkung zum Schluss desselben Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben.
4. Die Umwandlung einer aktiven in eine inaktive Mitgliedschaft kann bis zum 30. November mit Wirkung zum 01. Januar des folgenden Kalenderjahres erklärt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 – Ausschluss

1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) das Ansehen oder die Belange des Vereins schwer geschädigt, oder
b) fällige Beiträge und Sonderbeiträge (§14 Abs. 2) nach vorheriger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mahnung gezahlt, oder
c) gröblich und wiederholt gegen die Vereinskameradschaft verstoßen, oder
d) gröblich den Bestimmungen der Satzung oder den für den Verein erlassenen Ordnungen zuwider gehandelt hat.
2. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekannt zu geben.
3. Vom Zugang der Ausschlussentscheidung an ist dem betroffenen Mitglied das Betreten der Platzanlage ohne Zustimmung des Vorstandes untersagt. Hierauf ist das Mitglied in der Ausschlussentscheidung hinzuweisen.
4. Das Mitglied kann gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen.
5. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung innerhalb einer angemessenen Frist endgültig.

§ 6 – Disziplinarmaßnahmen

Bei weniger schweren Verstößen im Sinne des § 5 Abs. 1 kann der Vorstand anstelle des Ausschlusses eine Verwarnung, eine Geldstrafe bis zur Höhe eines Jahresbeitrages oder eine Sperre der Benutzung der Sportanlagen bis zur Dauer von drei Monaten verhängen. § 5 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas Gegenteiliges ergibt. Die Mitglieder sind zur Einhaltung der für den Verein erlassenen Ordnungen verpflichtet.
2. Nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und können als Vorstandsmitglieder gewählt werden. Mitglieder unter 18 Jahren, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3. Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu beschließende Anzahl von Arbeitsstunden, mindestens zwei, während der Saison zu leisten. Der Arbeitseinsatz kann innerhalb der Familie übertragen werden. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden durch einen finanziellen Beitrag abgegolten, dessen Höhe ebenfalls von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 8 – Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§§ 9,10)
b) der Vorstand (§ 11).

§ 9 – Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Kalenderjahres findet eine Mitgliederversamm­lung (Jahreshauptversammlung) statt. Die Tagesordnung muss vorsehen:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) den Rechnungsbericht des Kassenwartes und den Bericht der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) etwaige Wahlen von Vorstandsmitgliedern oder von Kassenprüfern,
e) die Vorstellung des Wirtschaftsplanes,
f) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
2. Zur Jahreshauptversammlung ist jedes in § 7 Abs. 2 genannte Mitglied mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Diese Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Jahreshauptversammlung beim Vorstand unter näherer Bezeichnung des Gegenstandes schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Jahreshauptversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Jahreshauptver­sammlung gestellt werden, beschließen die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Die Jahreshauptversammlung entscheidet, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der von den stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen sind vor Ermittlung der Mehrheit von der Zahl der abgegebenen Stimmen abzuziehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Kann bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern oder von Kassenprüfern ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen, gilt im folgenden Wahlgang der Kandidat mit den meisten Stimmen als gewählt. Steht in einer Mitgliederversammlung (§§ 9, 10) für die Wahl des Sportwartes oder des Jugendwartes kein Kandidat zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, diese Ämter nach Einholung der Zustimmung der zu bestellenden Person im Wege der Kooptation zu besetzen. Über die Bestellung ist in der nächsten Mitgliederversammlung abzustimmen. Erreicht die bestellte Person nicht die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (Absatz 4), endet das durch die Bestellung verliehene Amt mit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses.
6. Jede Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig. Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes entsprechend der in § 11 Abs. 2 festgelegten Reihenfolge.
7. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Absatz 4 Satz 2 gilt nicht.
8. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
9. Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Vorsitzenden (gern. o.a. Absatz 6, Satz 2) der Jahreshauptversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand eine solche beschlossen hat, oder
b) mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich beantragt haben.
Der Antrag muss Zweck und Gründe der verlangten Einberufung enthalten.
2. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist jedes in § 7 Abs. 2 genannte Mitglied mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
3. § 9 Abs. 4 bis 9 gelten entsprechend.

§ 11 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem ersten Protokoll- und Schriftführer, der zugleich Stellvertreter des Kassenwartes ist,
e) dem zweiten Protokoll- und Schriftführer,
f) dem Sportwart,
g) dem Jugendwart.
2. Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) gehören:
a) der erste Vorsitzende,
b) der zweite Vorsitzende,
c) der Kassenwart.
Der Verein wird in allen rechtlichen Angelegenheiten jeweils von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Kalenderjahre gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
4. Wird einem Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit von der Mitglieder­versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das Vertrauen entzogen, so endet das Amt dieses Vorstandsmitgliedes mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung. In diesem Fall hat dieselbe Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

§ 12 – Geschäftsführung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nach dieser Satzung nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er erlässt die Platzbenutzungsordnung sowie die für den Spielbetrieb erforderlichen Ordnungen. Er ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die der Betrieb eines Tennisvereins normalerweise mit sich bringt. Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
2. Die Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt. Zahlungsanweisungen bedürfen seiner Gegenzeichnung. Er hat über alle Geschäftsvorkommnisse Buch zu führen und zum Ende des Geschäftsjahres einen Rechnungsbericht zu fertigen.
3. Der Rechnungsbericht ist schriftlich in der Weise zu erstellen, dass über die Geschäftsvorkommnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres Bericht erstattet und der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr vorgelegt wird. Neben einer Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäfts­jahres ist eine Übersicht über Forderungen und Verbindlichkeiten zu erstellen. Der Rechnungsbericht ist eine Woche vor der Jahreshauptversammlung vom Vorstand für Mitglieder zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

§ 13 – Vorstandssitzungen

Bei Vorstandssitzungen müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder, davon mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sein. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes, mindestens aber einmal innerhalb eines Vierteljahres vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, angesetzt. Die Sitzung leitet der erste Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 14 – Beiträge

1. Der Verein erhebt einen Aufnahmebeitrag, einen Mitgliedsbeitrag pro Kalenderjahr und einen Beitrag für Gastspieler. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestimmt. Der Aufnahmebeitrag und der Mitgliedsbeitrag können für verschiedene Mitgliedergruppen unterschiedlich festgelegt werden.
2. Daneben können Sonderbeiträge zur Deckung eines akuten Finanzbedarfs festgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
3. Durch Beschluss des Vorstandes können der Aufnahmebeitrag oder die übrigen Beiträge in begründeten Einzelfällen auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden. Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres ist das weitere Bestehen der Ermäßigungs­ oder Erlassgründe nachzuweisen. Jedes Mitglied hat für den Einzug der Beiträge dem Vorstand eine Einzugser­mächtigung zu erteilen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 15 – Kassenprüfung

Die Jahreshauptversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Buch- und Kassenführung zu prüfen, zur Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung Stellung zu nehmen und dem Vorstand einen Prüfungsbericht vorzulegen. Der Prüfungsbericht ist eine Woche vor der Jahreshauptversammlung vom Vorstand für Mitglieder zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

§ 16 – Auflösung

1. Zur Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Swisttal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere sportliche Zwecke zu verwenden hat.


(Die erste zugrundeliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 13. Januar 1976 in Swisttal-Odendorf beschlossen worden.)
Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. März 1999 in Swisttal-Odendorf mit der laut Satzung erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie wurde am 02. August 1999 beim AG Rheinbach in das Vereinsregister des TCO – Nr. 184 eingetragen.
Die Änderung des § 9.1.e dieser Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. März 2002 mit der laut Satzung erforderlichen Mehrheit beschlossen.